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Neues Verpackungsgesetz: Was bedeutet das für Versandhändler?

14.10.2018 | 08:12 | Daniela
Unter dem Kürzel VerpackG tritt am 01.01.2019 das neue Verpackungsgesetz in Deutschland in Kraft. Was ändert sich dadurch für  Online-Händler?

Unter dem Kürzel VerpackG tritt am 01.01.2019 das neue Verpackungsgesetz in Deutschland in Kraft und löst damit die seit 1991 geltende Verpackungsverordnung ab. Was ändert sich dadurch für Online-Händler?

Von der Verpackungsverordnung zum Verpackungsgesetz

Noch bis zum 31.12.2018 regelt die Verpackungsverordnung (VerpackV) den Umgang mit Verpackungen im Versandhandel. Darin ist die Beteiligung des Handels an materialspezifischen Rückhol-Systemen für Verpackungen (Duale Systeme) Pflicht. So können Verpackungen aus Kunststoff, Altpapier oder Glas, die beim Endverbraucher anfallen, materialgerecht recycelt werden. Beispielhaft steht dafür das System des Grünen Punkts, der für jene Verkaufsverpackungen vorgesehen ist, die wertvoll für das Recycling sind und daher über den Gelben Sack gesammelt werden. Da die VerpackungsV schon seit 1991 in Kraft ist und inzwischen viele Verpackungen durch die Endverbraucher gesammelt und in die Wiederverwertung gegeben werden als angemeldet sind, werden zunehmend auch Verpackungen über die Dualen Systeme recycelt, die das System nicht mitbezahlen. Kurzum: das Duale System droht nicht nur zu überlasten, sondern auch der Anreiz, Verpackungsmaterialien zu verwenden, die direkt aus dem Recycling kommen, fehlt völlig. Das neue Verpackungsgesetz (VerpackungsG) schließt diese Lücken und macht gleichzeitig auch den Verwertungskreislauf transparenter und nachvollziehbarer – sowohl für Endverbraucher als auch für Dich als Händler. Doch wie funktioniert das neue VerpackungsG überhaupt?

Deine neuen Pflichten als Händler

  • 1. Registrierungspflicht Verpackst Du als gewerblicher Händler Deine Versandwaren selbst, dann musst Du Dich – egal, welche Menge an Verpackungsmaterial Du pro Jahr verwendest – bei der neu geschaffenen Zentralstelle Verpackungsregister registrieren lassen. Eine Nichtregistrierung wird mit hohen Bußgeldern geahndet und kann dank des Datenabgleichs von angemeldeten und schließlich recycelten Verpackungsvolumen auch ganz leicht aufgedeckt werden.
  • 2. Datenmeldepflicht Gleichzeitig übermittelst Du die Verpackungsmenge, die Du als Online-Versandhändler pro Jahr voraussichtlich in den Umlauf bringen wirst und meldest Deine Verpackungen bei jenen Dualen Systemen (Grüner Punkt, Glas, Altpapier, Metall) an, die Deine Verpackungen schließlich verwerten werden. Da die Dualen Systeme ab 2019 ebenfalls dazu verpflichtet sind, diese angemeldeten Mengen an die Zentralstelle Verpackungsregister zu melden, können die Daten der angemeldeten und verwerteten Verpackungen ganz einfach abgeglichen werden. Auf diese Weise sollen auch Recyclingkosten gerechter verteilt werden.

Fazit

Durch das neue VerpackungsG werden alle Verpackungshersteller bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen erfasst, da es fortan keine Bagatellgrenzen mehr gibt und auch Kleinstmengen angemeldet werden müssen. Gleichzeitig werden die Beteiligungsentgelte nach Art der Verpackungsmaterialien berechnet, sodass Lizenzen für Verpackungen, die aus recycelten oder nachwachsenden Materialien bestehen, deutlich günstiger sind als jene für nicht recycelbare Materialien. Da gleichzeitig auch die Recyclingquoten der einzelnen Materialien schrittweise erhöht werden, soll langfristig ein in sich geschlossener Verwertungskreislauf entstehen, der Kosten gerecht verteilt und die Verwendung von Recyclingverpackungen direkt belohnt. Für Dich als Händler liegen darin große Chancen, Deine Beteiligungsentgelte am Dualen System nicht nur zu verringern, sondern damit auch aktiv selbst zu einer neuen Nachhaltigkeit im deutschen Versandhandel beizutragen.

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